Artikel 10 VO (EG) 2002/1491
Kontrolle und Sanktionen
(1) Die einzelstaatlichen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sich zu vergewissern, dass die Bedingungen für die Gewährung der in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen erfüllt sind.
(2) Die Kontrollen der Beihilfeanträge werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind. Je nach Art der Fördermaßnahme bestimmen die Mitgliedstaaten die für die Kontrollen erforderlichen Methoden und Mittel ebenso wie die zu kontrollierenden Beihilfeempfänger. Die Mitgliedstaaten greifen in allen geeigneten Fällen auf die Weinkartei sowie das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(1) eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.
(3) Es werden Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort durchgeführt.
(4) Die Verwaltungskontrolle wird erschöpfend durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem in allen geeigneten Fällen anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, um jede ungerechtfertigte doppelte Beihilfegewährung zu vermeiden.
(5) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse nehmen die einzelstaatlichen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei einer Anzahl Beihilfeanträge der Artikel 2, 5 und 6 vor, die mindestens 10 % der beihilfebegünstigten Mengen oder 5 % der beihilfebegünstigten Flächen entsprechen.
(6) Bei allen Verträgen über die Reifungsbeihilfe gemäß Artikel 4 müssen Kontrollen vor Ort zu Anfang, während und am Ende der Vertragslaufzeit vorgenommen werden.
(7) Die Mitgliedstaaten legen ein System der Sanktionen für Verstöße gegen die eingegangenen Verpflichtungen und die für den Fall einschlägigen Vorschriften fest und treffen alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(8) Bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, wird der betreffende Begünstigte von der Gewährung aller Maßnahmen für den Weinsektor im Rahmen der Poseima- und Poseican-Maßnahmen für das entsprechende Kalenderjahr ausgeschlossen. Im Fall falscher Angaben, die absichtlich gemacht wurden, wird er für das folgende Jahr ebenfalls ausgeschlossen. Diese Sanktion gilt unbeschadet zusätzlicher Sanktionen aufgrund nationaler Vorschriften.
(9) Bei zu Unrecht gezahlten Beihilfen ziehen die zuständigen Stellen die Beträge wieder ein, auf die zuzüglich ab dem Zeitpunkt der Beihilfezahlung bis zur endgültigen Einziehung der Beträge Zinsen erhoben werden. Es gilt der Zinssatz, der für entsprechende Wiedereinziehungsmaßnahmen im innerstaatlichen Recht angewandt wird.
(10) Die wieder eingezogene Beihilfe und die gegebenenfalls erhobenen Zinsen werden an die auszahlenden Einrichtungen oder Dienststellen gezahlt und von diesen unter Berücksichtigung der Gemeinschaftsfinanzierung anteilig von den Ausgaben abgezogen, die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 335 vom 5.12.1992, S. 1.
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