Artikel 9 VO (EG) 2002/1491

Der betreffende Mitgliedstaat meldet der Kommission bis spätestens 30. April die Flächen, für die ein Beihilfeantrag vorliegt und für die effektiv eine Beihilfe gezahlt wurde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.