Artikel 2 VO (EG) 2002/1491
(1) Erzeuger der Insel Madeira, die gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 eine Beihilfe für den Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, das bei der Weinbereitung zur Süßung von Madeira-Likörwein verwendet werden soll, bzw. eine Beihilfe für den Ankauf von Weinalkohol erhalten möchten, reichen bei der zuständigen Stelle bis zu einem von dieser Stelle festgesetzten Zeitpunkt, jedoch spätestens bis 31. Oktober, einen Antrag ein, der mindestens folgende Angaben enthält:
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Kopie des Kaufvertrags über das rektifizierte Traubenmostkonzentrat bzw. den Weinalkohol mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft;
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in Hektoliter und % vol ausgedrückte Menge des rektifizierten Traubenmostkonzentrats bzw. des Weinalkohols, für das bzw. den die Beihilfe beantragt wird;
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Zeitpunkt der Übernahme des Traubenmostes bzw. Weinalkohols;
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vorgesehener Zeitpunkt für den Beginn der Likörweinbereitung und Ort der Weinbereitung.
(2) Die Beihilfe beträgt 12,08 EUR je Hektoliter.
(3) Pro Wirtschaftsjahr wird die Beihilfe für den Ankauf von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat für höchstens 3600 Hektoliter und für den Ankauf von Weinalkohol für höchstens 8000 Hektoliter gewährt.
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