Artikel 3 VO (EG) 2002/1491
(1) Die zuständige Stelle trifft alle gebotenen Vorkehrungen, um die Richtigkeit der Anträge sicherzustellen und zu kontrollieren, ob der Traubenmost, für den die Beihilfe beantragt wurde, tatsächlich für den vorgesehenen Zweck verwendet wurde.
(2) Die zuständige Stelle zahlt die Beihilfe vor Ablauf des betreffenden Weinwirtschaftsjahres ungeachtet der gegebenenfalls durch zusätzliche Kontrollen verursachten Verzögerungen an den Erzeuger aus.
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