Artikel 6 VO (EG) 2002/1491
(1) Die Beihilfen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 13 der Verordnung (EG) 1454/2001 werden nur für Flächen gewährt,
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die vollständig bestockt und abgeerntet und für die alle üblichen Anbauarbeiten verrichtet worden sind;
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über deren Erzeugung Erntemeldungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 abgegeben worden sind.
(2) Hinsichtlich der Bestimmung der Beihilfe empfangenden Erzeuger gilt Folgendes:
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Die Übergangszeit gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 für die Zahlung an die Einzelerzeuger läuft am 31. Juli 2007 ab.
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Die Erzeugerorganisationen sind diejenigen im Sinne des Artikels 39 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999(1). Die betreffenden Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, denen die Erzeugervereinigungen genügen müssen, um die Beihilfen erhalten zu können, und teilen diese Bedingungen der Kommission mit.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.
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