Artikel 7 VO (EG) 2002/1491
(1) Der Erzeuger reicht den Antrag auf die Hektarbeihilfe bei der zuständigen Behörde innerhalb des von letzterer festgesetzten Zeitraums und spätestens jeweils bis zum 15. Mai für das folgende Weinwirtschaftsjahr ein. Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 ist der Antrag jedoch bis spätestens 30. September 2002 einzureichen.
(2) Der Beihilfeantrag muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name, Vorname und Anschrift des Erzeugers bzw. der Erzeugervereinigung oder -organisation;
- b)
- die Flächen, die für die Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. bepflanzt sind, in Hektar und Ar mit der Katasternummer dieser Flächen oder einer sonstigen Angabe, welche die für die Kontrolle dieser Flächen zuständige Stelle als gleichwertig anerkannt hat;
- c)
- die angebaute Rebsorte;
- d)
- die Erntevorausschätzung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.