Artikel 4 VO (EG) 2002/152
(1) Innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes:
- a)
- detaillierte Angaben zu den Mengen und Beträgen (in Euro), für die im Vormonat Überwachungsdokumente ausgestellt wurden,
- b)
- detaillierte Angaben zu den Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats.
Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnis, KN-Code und Land aufzuschlüsseln. Sie sind elektronisch in der zu diesem Zweck vereinbarten Form zu übermitteln.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten oder Betrugsfälle und gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Erteilung eines Überwachungsdokuments abgelehnt haben.
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