Artikel 3 VO (EG) 2002/152
(1) Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, den auf dem Überwachungsdokument angegeben Preis um weniger als 5 % übersteigt, oder dass der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der tatsächlich eingeführten Erzeugnisse den Wert oder die Menge auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigen, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.
(2) Die Anträge auf Überwachungsdokumente sowie die Überwachungsdokumente selbst sind vertraulich. Sie sind ausschließlich den zuständigen Verwaltungsbehörden und dem Antragsteller vorbehalten.
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