Artikel 2 VO (EG) 2002/152

(1) Das in Artikel 1 Absatz 1 genannte Überwachungsdokument wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ohne weiteres innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers in die Gemeinschaft, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, kostenlos für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen Behörde eingegangen.

(2) Ein Überwachungsdokument, das von einer der in Anhang III genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden ausgestellt wird, ist überall in der Gemeinschaft gültig.

(3) Das Überwachungsdokument ist auf einem Formblatt zu erteilen, das dem Muster in Anhang IV entspricht. Der Antrag des Einführers muss folgende Angaben enthalten:

a)
Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer sowie der von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden möglicherweise verwendeten Identifikationsnummer) und die Mehrwertsteuer-Nummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;
b)
gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Faxnummer);
c)
Name und vollständige Anschrift des Ausführers;
d)
genaue Warenbezeichnung(en) mit folgenden Angaben:

handelsübliche Bezeichnung,

KN-Code(s),

Ursprungsland,

Herkunftsland;

e)
Reingewicht in kg oder, sofern kein Reingewicht angegeben ist, Menge der verwendeten Einheit je Position der Kombinierten Nomenklatur;
f)
cif-Wert frei Gemeinschaftsgrenze in Euro je Position der Kombinierten Nomenklatur;
g)
die Angabe, ob es sich um Waren zweiter Wahl oder um Ausschusswaren handelt;
h)
voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Zollabfertigung;
i)
die Angabe, ob der Antrag eine Lieferung betrifft, für die bereits früher ein Antrag eingereicht wurde;
j)
folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben:

„Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein.”

Der Einführer muss außerdem eine Kopie des Verkaufs- oder Kaufvertrages, der Pro-forma-Rechnung und/oder in den Fällen, in denen die Ware nicht direkt im Produktionsland erworben wird, einer Erzeugerbescheinigung des produzierenden Stahlunternehmens vorlegen.

(4) Die Überwachungsdokumente dürfen nur so lange verwendet werden, wie die Vereinbarungen für die Liberalisierung der Einfuhren im Falle der betroffenen Geschäftsvorgänge in Kraft bleiben. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

wird die Geltungsdauer des Überwachungsdokuments auf vier Monate festgesetzt;

können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungsdokumente für einen gleichen Zeitraum verlängert werden.

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