Artikel 1 VO (EG) 2002/152
(1) Ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens ist bis auf weiteres nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 über Stahlerzeugnisse zum Interimsabkommen für die Einfuhr bestimmter unter den EGKS- und den EG-Vertrag fallender, in Anhang I aufgeführter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungsdokuments erforderlich.
(2) Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse erfolgt nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend als „Kombinierte Nomenklatur” oder abgekürzt „KN” bezeichnet). Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.
(3) Ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens ist bis auf weiteres für die Einfuhr von in Anhang I aufgeführten Erzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft außerdem die Ausstellung eines Ausfuhrdokuments durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrlands erforderlich. Der Einführer hat das Original des Ausfuhrdokuments bis spätestens 31. März des Jahres vorzulegen, das auf das Jahr folgt, in dem die unter dieses Dokument fallenden Erzeugnisse versandt wurden.
(4) Als Versanddatum gilt das Datum, an dem die Ware in das Beförderungsmittel zur Ausfuhr verladen wird.
(5) Das Ausfuhrdokument entspricht dem Muster in Anhang II. Es gilt für die Ausfuhren für das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft.
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