Präambel VO (EG) 2002/152

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 1. Juni 2001 ist ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(1) (nachstehend „Interimsabkommen” genannt) in Kraft getreten.
(2)
Die Vertragsparteien sind im Protokoll Nr. 2 über Stahlerzeugnisse zum Interimsabkommen übereingekommen, ein System der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen ab dem Inkrafttreten des Interimsabkommens für die Einfuhr von Stahlerzeugnissen mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien einzurichten.
(3)
Folglich sollte die Verordnung (EG) Nr. 190/98 des Rates vom 19. Januar 1998 über die Ausfuhr bestimmter EGKS- und EG-Stahlerzeugnisse aus der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien nach der Gemeinschaft (System der doppelten Kontrolle)(2) aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 4.5.2001, S. 2.

(2)

ABl. L 20 vom 27.1.1998, S. 1.

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