Artikel 7f VO (EG) 2002/153

Betrug oder Verweigerung der Amtshilfe

(1) Für die Zwecke der Auslegung des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens liegt eine Verweigerung der für die Überprüfung von Ursprungsnachweisen erforderlichen Amtshilfe unter anderem vor,

wenn die Amtshilfe nicht gewährt wird, wenn z. B. die Bezeichnungen und Anschriften der für die Ausstellung und die Prüfung von Ursprungsnachweisen zuständigen Zoll- oder Regierungsbehörden nicht angegeben, die Musterabdrücke der bei der Ausstellung der Ursprungsnachweise verwendeten Stempel nicht übermittelt oder diese Informationen nicht aktualisiert werden;

wenn Maßnahmen zur Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zu den Abkommen und zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln wiederholt nicht oder nur unzulänglich durchgeführt werden;

wenn die nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise auf Ersuchen der Kommission und die fristgerechte Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;

wenn die Erteilung der Genehmigung für verwaltungs- und ermittlungsbezogene Kooperationsmissionen in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zur Prüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der in den Abkommen vorgesehenen Präferenzbehandlung von Bedeutung sind, oder zur Durchführung oder Veranlassung geeigneter Untersuchungen zur Feststellung und Verhütung von Verstößen gegen die Ursprungsregeln wiederholt abgelehnt oder ohne Grund verzögert wird;

wenn die Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wiederholt nicht eingehalten werden, soweit es für die Anwendung der Handelsbestimmungen des Interimsabkommens und später des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens von Bedeutung ist.

(2) Stellt die Kommission aufgrund von Informationen eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfüllt sind, so

unterrichtet sie den Rat;

nimmt sie unverzüglich Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf, um nach diesen Bestimmungen eine geeignete Lösung zu finden.

Ferner kann sie

die Mitgliedstaaten auffordern, die für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen;

im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung veröffentlichen, in der sie darlegt, dass begründete Zweifel an der Anwendung der Bestimmungen bestehen, die für die Anwendung des Artikels 29 des Interimsabkommens und später des Artikels 42 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens von Bedeutung sind.

(3) Bis bei den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Konsultationen eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung erreicht worden ist, kann die Kommission gemäß Artikel 30 des Interimsabkommens und später gemäß Artikel 43 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sowie nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren andere geeignete Maßnahmen treffen, die sie für notwendig erachtet.

(4) Die Kommission wird von dem durch Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex(1) unterstützt.

(5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

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