Artikel 7e VO (EG) 2002/153

Wettbewerb

(1) Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 33 des Interimsabkommens und später in Artikel 69 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Union rechtfertigen könnte, entscheidet die Kommission nach Prüfung des Falls von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, ob diese Praxis mit dem Abkommen vereinbar ist. Gegebenenfalls trifft sie Schutzmaßnahmen nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 vorgesehenen Prüfverfahren, außer bei Beihilfefällen, für die die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates(1) gilt und in denen die Maßnahmen nach den in der genannten Verordnung festgelegten Verfahren getroffen werden. Maßnahmen werden nur unter den Voraussetzungen des Artikels 33 Absatz 5 des Interimsabkommens und später des Artikels 69 Absatz 5 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens getroffen.

(2) Im Fall einer Praxis, die dazu führen könnte, dass auf der Grundlage des Artikels 33 des Interimsabkommens und später des Artikels 69 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens Maßnahmen der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien auf die Gemeinschaft angewandt werden, beschließt die Kommission nach Prüfung des Falls, ob die Praxis mit dem im Interimsabkommen und später im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen festgelegten Grundsatz vereinbar ist. Gegebenenfalls fasst sie geeignete Beschlüsse nach den Kriterien, die sich aus den Artikeln 81, 82 und 87 des Vertrags ergeben.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.).

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