Artikel 7d VO (EG) 2002/153

Dumping

Im Fall einer Praxis, die die Anwendung der in Artikel 23 Absatz 1 des Interimsabkommens und später in Artikel 36 Absatz 1 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorgesehenen Maßnahmen durch die Gemeinschaft rechtfertigen könnte, wird über die Einführung von Antidumpingmaßnahmen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) und nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 des Interimsabkommens und später des Artikels 36 Absatz 2 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens entschieden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

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