Artikel 7c VO (EG) 2002/153
Schutzklausel für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse
Ungeachtet der Verfahren der Artikel 7a und 7b können die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf landwirtschaftliche oder Fischereierzeugnisse auf der Grundlage des Artikels 17 oder 24 des Interimsabkommens und später des Artikels 30 oder 37 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens oder auf der Grundlage der Bestimmungen der diese Erzeugnisse betreffenden Anhänge sowie des Protokolls Nr. 3 nach den Verfahren getroffen werden, die in den einschlägigen Vorschriften zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte oder der Märkte für die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur oder in besonderen, nach Artikel 308 des Vertrags erlassenen und für die Erzeugnisse der Verarbeitung von landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen geltenden Vorschriften vorgesehen sind, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 17 des Interimsabkommens und später nach Artikel 30 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens oder nach Artikel 24 Absätze 3, 4 und 5 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absätze 3, 4 und 5 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfüllt sind.
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