Artikel 7b VO (EG) 2002/153

Besondere und kritische Umstände

Unter den besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 25 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 26 Absatz 4 des Interimsabkommens und später des Artikels 38 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 39 Absatz 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens kann die Kommission nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren oder bei Dringlichkeit nach Artikel 7fa Absatz 5 dieser Verordnung Sofortmaßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 38 und 39 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens treffen.

Geht bei der Kommission das Ersuchen eines Mitgliedstaats ein, so fasst sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens einen Beschluss.

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