Artikel 7a VO (EG) 2002/153
Allgemeine Schutzklausel und Knappheitsklausel
(1) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen, so übermittelt er der Kommission die für die Begründung seines Ersuchens erforderlichen Angaben.
(5) Stellt die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später der Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfüllt sind, so
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unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, sofern sie von sich aus tätig wird, unverzüglich, bzw., sofern sie auf Ersuchen eines Mitgliedstaats reagiert, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens;
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hört sie den Ausschuss zu den vorgeschlagenen Maßnahmen;
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unterrichtet sie gleichzeitig die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens;
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übermittelt sie gleichzeitig dem Kooperationsrat und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss alle für diese Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erforderlichen Angaben.
(6) Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen.
Dieser Beschluss wird unverzüglich dem Rat notifiziert; er wird auch dem Kooperationsrat und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.
Der Beschluss ist sofort anwendbar.
(10) Die Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gelten 30 Tage nach der in Absatz 5 genannten Notifizierung als abgeschlossen.
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