Artikel 7a VO (EG) 2002/153
Allgemeine Schutzklausel und Knappheitsklausel
(1) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission, Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen, so übermittelt er der Kommission die für die Begründung seines Ersuchens erforderlichen Angaben.
(2) Die Kommission wird von dem durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3285/94 des Rates(1) eingesetzten Beratenden Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss” genannt) unterstützt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Stellt die Kommission auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus fest, dass die Voraussetzungen der Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später der Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erfüllt sind, so
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unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, sofern sie von sich aus tätig wird, unverzüglich, bzw., sofern sie auf Ersuchen eines Mitgliedstaats reagiert, innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens;
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hört sie den Ausschuss zu den vorgeschlagenen Maßnahmen;
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unterrichtet sie gleichzeitig die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 24 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens;
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übermittelt sie gleichzeitig dem Kooperationsrat und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss alle für diese Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absatz 3 und Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens erforderlichen Angaben.
(6) Bei Abschluss der Konsultationen kann die Kommission, sofern sich keine andere Regelung als möglich erweist, nach dem in Artikel 7fa Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren beschließen, nicht tätig zu werden oder geeignete Maßnahmen nach Artikel 25 und 26 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen.
Dieser Beschluss wird unverzüglich dem Rat notifiziert; er wird auch dem Kooperationsrat und später dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss notifiziert.
Der Beschluss ist sofort anwendbar.
(7) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Notifizierung des Beschlusses gemäß Absatz 6 der Kommission mit diesem Beschluss befassen.
Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.
(8) Beschließt die Kommission, keine Maßnahmen nach Artikel 24 und 25 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 und 38 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu treffen, so teilt sie dies dem Rat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens des Mitgliedstaats mit.
Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Notifizierung des Beschlusses der Kommission mit diesem Beschluss befassen.
Lässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit seine Absicht erkennen, einen anderen Beschluss zu fassen, so teilt die Kommission dies der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien mit und notifiziert ihr die Aufnahme von Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 und Artikel 25 Absatz 3 des Interimsabkommens und später nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 und Artikel 38 Absatz 3 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens.
(9) Der Rat kann innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Konsultationen mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit qualifizierter Mehrheit einen anderen Beschluss fassen.
(10) Die Konsultationen im Kooperationsrat und später im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss gelten 30 Tage nach der in Absatz 5 genannten Notifizierung als abgeschlossen.
Fußnote(n):
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ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).
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