Präambel VO (EG) 2002/153

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Rat ist dabei, das am 9. April 2001 in Luxemburg unterzeichnete Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen” genannt) zu schließen.
(2)
Am 9. April 2001 hat der Rat bereits das Interimsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden „Interimsabkommen” genannt) geschlossen(1), mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens vorzeitig in Kraft gesetzt werden.
(3)
Für die Anwendung einiger Bestimmungen dieser Abkommen sollten Verfahren festgelegt werden.
(4)
Im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen ist vorgesehen, dass bestimmte Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Daher sollten Bestimmungen für die Berechnung der ermäßigten Zollsätze festgelegt werden.
(5)
Die für diese zolltariflichen Maßnahmen in Betracht kommenden Waren, die entsprechenden Volumen (und ihre Erhöhung), die anzuwendenden Zollsätze, die Anwendungszeiträume und die gegebenenfalls geltenden Bedingungen sind bereits im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und im Interimsabkommen festgelegt.
(6)
Die Beschlüsse des Rates oder der Kommission zur Änderung der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Codes bringen keine wesentlichen Änderungen mit sich.
(7)
Im Interesse der Einfachheit und der rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnungen zur Durchführung der Gemeinschaftszollkontingente sollte vorgesehen werden, dass die Verordnungen über die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für „Baby-beef” von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vorgesehenen Ausschuss(2) erlassen werden.
(8)
Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Verordnungen über die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente, die aufgrund von Verhandlungen über weitere Zollzugeständnisse nach Artikel 29 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens bzw. Artikel 16 des Interimsabkommens eingeräumt werden könnten, von der Kommission mit Unterstützung des mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) eingesetzten Ausschusses erlassen werden.
(9)
Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 1 EUR oder weniger ergibt.
(10)
Diese Verordnung sollte rückwirkend angewandt werden; sie wird nach Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens weitergelten.
(11)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 124 vom 4.5.2001, S. 1.

(2)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(3)

ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

(4)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

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