Artikel 2 VO (EG) 2002/1531

(1) Bei der Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei der Zollbehörde des Mitgliedstaats gibt der Einführer den Ursprung der in die FTV eingebauten Kathodenstrahlröhren an. In den Fällen, in denen die Kathodenstrahlröhren ihren Ursprung in Malaysia, Thailand, der Volksrepublik China oder der Republik Korea haben und die FTV ihren Ursprung in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Kathodenstrahlröhren haben, legt der Einführer ferner eine von dem FTV-Endhersteller nach den Vorgaben in Anhang III erstellte Ursprungserklärung vor.

(2) Ergibt eine spätere Untersuchung der Zollbehörde eines Mitgliedstaats oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, dass eine Ursprungserklärung in der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft falsch war, oder übermittelt eine an der Ursprungsbestimmung beteiligte Partei die für die Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs der FTV erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht oder verweigert sie den Zugang dazu, kann ihr Ursprung von den zuständigen Behörden auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen bestimmt werden. Wird festgestellt, dass eine betroffene Partei falsche oder irreführende Angaben gemacht hat, werden diese Angaben nicht berücksichtigt, und die verfügbaren Informationen können zugrunde gelegt werden. Die betroffenen Parteien werden über die Folgen einer Nichtmitarbeit unterrichtet.

(3) Entsprechen die von einer betroffenen Partei gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, werden sie dennoch berücksichtigt, sofern die Mängel eine hinreichend genaue Sachaufklärung nicht übermäßig erschweren, die Informationen rechtzeitig übermittelt werden und geprüft werden können und die Partei nach besten Kräften gehandelt hat.

(4) Werden Beweise oder Informationen nicht akzeptiert, wird die Partei, die die Beweise und Informationen übermittelt hat, unverzüglich über die Gründe unterrichtet und erhält Gelegenheit, innerhalb der gesetzten Frist eine weitere Begründung abzugeben. Wird die Begründung als nicht zufrieden stellend angesehen, werden die betroffenen Parteien über die Gründe für die Zurückweisung jener Beweise und Informationen unterrichtet, bevor eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Die endgültige Entscheidung ist ebenfalls zu begründen.

(5) Stützt sich eine Ursprungsbestimmungen auf die verfügbaren Informationen, wird sie soweit möglich und unter Einhaltung der Untersuchungsfristen anhand von ggf. verfügbaren Informationen aus anderen unabhängigen Quellen oder von anderen betroffenen Parteien im Laufe der Untersuchung eingeholten Informationen geprüft.

(6) Arbeitet eine betroffene Partei nicht oder nur teilweise mit, so dass dadurch relevante Informationen nicht zur Verfügung stehen, kann das Ergebnis für die Partei weniger günstig ausfallen, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

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