ANHANG I VO (EG) 2002/1531
Notwendige Angaben auf Handelsrechnungen bei Verkäufen, für die die Verpflichtung gilt
- 1.
- Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
- 2.
- Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung.
- 4.
- Nummer der entsprechenden Verpflichtungsbescheinigung.
- 5.
- Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.
- 6.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.
- 7.
-
Genaue Beschreibung der Waren, einschließlich
- —
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Warenkennnummer (product code number — PCN),
- —
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technische Spezifikationen der Waren (einschließlich Größe in cm, Format des Bildschirms, Angabe der Optionen Teletext und/oder Stereo),
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gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC),
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KN-Code,
- —
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Menge (in Stück).
- 8.
-
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:
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Preis pro Stück,
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Zahlungsbedingungen,
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Lieferbedingungen,
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Bestimmungsland und Eingangshafen in der EU,
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Summe der Preisnachlässe und Rabatte,
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-
Ursprungsland.
- 9.
- Name des als Einführer tätigen Unternehmens, an das die Rechnung unmittelbar von dem Unternehmen ausgestellt wurde.
- 10.
-
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterschrieben hat:
Der Unterzeichnete bestätigt, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2002/683/EG(1) angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.
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