ANHANG I VO (EG) 2002/1531

Notwendige Angaben auf Handelsrechnungen bei Verkäufen, für die die Verpflichtung gilt

1.
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, FÜR DIE EINE VERPFLICHTUNG GILT” .
2.
Name des in Artikel 2 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
3.
Nummer der Handelsrechnung.
4.
Nummer der entsprechenden Verpflichtungsbescheinigung.
5.
Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.
6.
TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.
7.
Genaue Beschreibung der Waren, einschließlich

Warenkennnummer (product code number — PCN),

technische Spezifikationen der Waren (einschließlich Größe in cm, Format des Bildschirms, Angabe der Optionen Teletext und/oder Stereo),

gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC),

KN-Code,

Menge (in Stück).

8.
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich:

Preis pro Stück,

Zahlungsbedingungen,

Lieferbedingungen,

Bestimmungsland und Eingangshafen in der EU,

Summe der Preisnachlässe und Rabatte,

Ursprungsland.

9.
Name des als Einführer tätigen Unternehmens, an das die Rechnung unmittelbar von dem Unternehmen ausgestellt wurde.
10.
Name des Bevollmächtigten des Unternehmens, der die Handelsrechnung ausgestellt und die folgende Erklärung unterschrieben hat:

Der Unterzeichnete bestätigt, dass der Verkauf der in dieser Rechnung erfassten Waren zur Direktausfuhr in die Europäische Gemeinschaft innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2002/683/EG(1) angenommenen Verpflichtung erfolgt. Der Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Rechnung richtig und vollständig sind.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.

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