Artikel 16 VO (EG) 2002/1592
Überwachung der Anwendung der Vorschriften
(1) Die Agentur führt Inspektionen zur Kontrolle der Normung in den von Artikel 1 Absatz 1 erfassten Bereichen durch, um zu überprüfen, ob die nationalen Luftfahrtbehörden diese Verordnung und ihre Durchführungsbestimmungen anwenden, und erstattet der Kommission Bericht.
(2) Die Agentur führt technische Untersuchungen durch, um die Wirksamkeit der Anwendung dieser Verordnung und ihrer Durchführungsbestimungen zu überprüfen; dabei trägt sie den in Artikel 2 genannten Zielen Rechnung.
(3) Die Agentur wird von der Kommission zur Anwendung des Artikels 10 gehört und gibt eine Stellungnahme ab.
(4) Für die Arbeitsweise der Agentur bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufgaben werden Anforderungen nach dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt; den Grundsätzen der Artikel 43 und 44 ist hierbei Rechnung zu tragen.
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