Artikel 17 VO (EG) 2002/1592
Forschung
(1) Unbeschadet des Gemeinschaftsrechts kann die Agentur Forschungstätigkeiten entwickeln und finanzieren, sofern sie sich ausschließlich auf Verbesserungsmaßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen.
(2) Die Agentur koordiniert ihre Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit denen der Kommission und der Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Politiken und Maßnahmen miteinander vereinbar sind.
(3) Die Ergebnisse der von der Agentur finanzierten Forschung werden veröffentlicht, sofern sie diese nicht als vertraulich einstuft.
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