Artikel 23 VO (EG) 2002/1592

Veröffentlichung von Dokumenten

(1) Unbeschadet der auf der Grundlage von Artikel 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden die folgenden Dokumente in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt:

a)
der in Artikel 11 Absatz 4 genannte Sicherheitsbericht,
b)
an die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1 gerichtete Stellungnahmen,
c)
der in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b) genannte jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht und das in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c) genannte Arbeitsprogramm.

(2) Die für die Arbeit der Agentur erforderlichen Übersetzungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union angefertigt.

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