Artikel 24 VO (EG) 2002/1592

Einrichtung und Befugnisse des Verwaltungsrats

(1) Die Agentur verfügt über einen Verwaltungsrat.

(2) Der Verwaltungsrat

a)
ernennt den Exekutivdirektor sowie auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Direktoren gemäß Artikel 30;
b)
nimmt den Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und den Mitgliedstaaten.

Die Agentur übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren;

c)
legt nach Stellungnahme der Kommission vor dem 30. September jeden Jahres das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten; das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft und ihres Gesetzgebungsprogramms in den einschlägigen Bereichen der Flugsicherheit festgelegt;
d)
legt im Benehmen mit der Kommission Leitlinien für die Übertragung von Zulassungsaufgaben an nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen fest;
e)
legt Verfahren für die Entscheidungen des Exekutivdirektors gemäß den Artikeln 43 und 44 fest;
f)
nimmt seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Agentur gemäß den Artikeln 48, 49 und 52 wahr;
g)
ernennt die Mitglieder der Beschwerdekammer gemäß Artikel 32;
h)
übt die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor sowie, im Einvernehmen mit dem Exekutivdirektor, über die Direktoren aus;
i)
nimmt zu der in Artikel 53 Absatz 1 genannten Gebührenordnung Stellung;
j)
gibt sich eine Geschäftsordnung;
k)
beschließt über die für die Agentur geltende Sprachenregelung;
l)
ergänzt gegebenenfalls die Liste der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Dokumente;
m)
legt die Organisationsstruktur der Agentur fest und bestimmt die Personalpolitik der Agentur.

(3) Der Verwaltungsrat kann den Exekutivdirektor in allen Fragen beraten, die eng mit der strategischen Entwicklung der Flugsicherheit, einschließlich der Forschungstätigkeiten nach Artikel 17, zusammenhängen.

(4) Der Verwaltungsrat setzt ein beratendes Gremium der interessierten Kreise ein, das anzuhören ist, bevor er Entscheidungen in den in Absatz 2 Buchstaben c), e), f) und i) genannten Bereichen trifft. Er kann auch beschließen, das beratende Gremium zu anderen in den Absätzen 2 und 3 genannten Fragen anzuhören. Die Stellungnahme des beratenden Gremiums ist für den Verwaltungsrat nicht bindend.

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