Artikel 25 VO (EG) 2002/1592

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission zusammen. Hierfür benennen jeder Mitgliedstaat und die Kommission je ein Mitglied des Verwaltungsrats sowie je einen Stellvertreter, der das Mitglied in dessen Abwesenheit vertritt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

(2) Die Teilnahme von Vertretern europäischer Drittländer und die Bedingungen hierfür werden gegebenenfalls in den in Artikel 55 genannten Vereinbarungen geregelt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.