Artikel 28 VO (EG) 2002/1592
Abstimmungen
(1) Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 1 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Auf Antrag eines Mitglieds des Verwaltungsrats wird der in Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe k) genannte Beschluss einstimmig gefasst.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Exekutivdirektor nimmt an der Abstimmung nicht teil. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, dessen Stimmrecht auszuüben.
(3) In der Geschäftsordnung werden detailliertere Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie gegebenenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.
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