Artikel 29 VO (EG) 2002/1592
Aufgaben und Befugnisse des Exekutivdirektors
(1) Die Agentur wird von ihrem Exekutivdirektor geleitet, der in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrates darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder einer sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor der Agentur auffordern, über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
(3) Der Exekutivdirektor hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:
- a)
- Er billigt die Maßnahmen der Agentur nach den Artikeln 13 und 15 innerhalb der in dieser Verordnung sowie in den Durchführungsbestimmungen und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften festgelegten Grenzen.
- b)
- Er entscheidet über Inspektionen und Untersuchungen gemäß den Artikeln 45 und 46.
- c)
- Er überträgt Zulassungsaufgaben an nationale Luftfahrtbehörden oder qualifizierte Stellen gemäß den vom Verwaltungsrat festgelegten Leitlinien.
- d)
- Er übernimmt gemäß Artikel 18 Aufgaben im internationalen Bereich und im Bereich der technischen Zusammenarbeit mit Drittländern.
- e)
- Er unternimmt alle erforderlichen Schritte, einschließlich des Erlasses interner Verwaltungsvorschriften und der Veröffentlichung von Mitteilungen, um das Funktionieren der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.
- f)
- Er erstellt jährlich einen Entwurf des allgemeinen Tätigkeitsberichts und legt ihn dem Verwaltungsrat vor.
- g)
- Er übt gegenüber den Bediensteten die in Artikel 20 Absatz 2 niedergelegten Befugnisse aus.
- h)
- Er stellt den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur gemäß Artikel 49 auf und führt den Haushaltsplan gemäß Artikel 49 durch.
- i)
- Er kann vorbehaltlich der nach dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassenden Vorschriften seine Befugnisse anderen Bediensteten der Agentur übertragen.
- j)
- Er kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats eine Entscheidung über die Einrichtung von Außenstellen in den Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 3 treffen.
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