Artikel 30 VO (EG) 2002/1592

Ernennung von Bediensteten in leitender Funktion

(1) Der Exekutivdirektor der Agentur wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag der Kommission ernannt oder erlassen; Kriterien hierfür sind Leistung und nachgewiesene, für die Zivilluftfahrt relevante Befähigung und Erfahrung. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit der Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder.

(2) Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Direktoren unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt einer der Direktoren seine Aufgaben wahr.

(3) Die Direktoren der Agentur werden auf Vorschlag des Exekutivdirektors vom Verwaltungsrat ernannt oder entlassen; Kriterium für die Ernennung ist eine für die Zivilluftfahrt relevante fachliche Befähigung.

(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors und der Direktoren beträgt fünf Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

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