Artikel 31 VO (EG) 2002/1592
Einrichtung und Befugnisse der Beschwerdekammern
(1) Die Agentur verfügt über eine oder mehrere Beschwerdekammern.
(2) Die Beschwerdekammern sind für Entscheidungen über Beschwerden gegen die in Artikel 35 genannten Entscheidungen zuständig.
(3) Die Beschwerdekammern werden bei Bedarf einberufen. Die Zahl der Beschwerdekammern und die Arbeitsaufteilung werden von der Kommission nach dem in Artikel 54 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.