Artikel 41 VO (EG) 2002/1592

Klagen vor dem Gerichtshof

(1) Gegen die Beschwerdeentscheidungen der Beschwerdekammern kann beim Gerichtshof nach Maßgabe des Artikels 230 des Vertrags Klage erhoben werden.

(2) Trifft die Agentur keine Entscheidung, so kann nach Maßgabe des Artikels 232 des Vertrags Untätigkeitsklage beim Gerichtshof erhoben werden.

(3) Die Agentur hat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben.

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