Artikel 42 VO (EG) 2002/1592

Unmittelbare Klage

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können beim Gerichtshof unmittelbar Klage gegen Entscheidungen der Agentur erheben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.