Artikel 1 VO (EG) 2002/1774

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung enthält tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für

a)
die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden;
b)
das Inverkehrbringen und — in bestimmten Sonderfällen — die Ausfuhr und die Durchfuhr von tierischen Nebenprodukten und den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnissen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a)
rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt und gelagert wird;
b)
Flüssigmilch und Kolostrum, die im Herkunftsbetrieb beseitigt oder verwendet werden;
c)
ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Fisch, der für Handelszwecke angelandet wird, und Wildkörpern oder Teilen von Wildkörpern, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden;
d)
rohes Heimtierfutter zur Verwendung an Ort und Stelle, das nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb hausgeschlachtet wurden und deren Fleisch ausschließlich im Haushalt des Landwirts verzehrt wird;
e)
Küchen- und Speiseabfälle, es sei denn,

i)
sie stammen von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr,
ii)
sind für die Tierernährung bestimmt oder
iii)
für die Verwendung in einer Biogasanlage oder zur Kompostierung bestimmt;

f)
Eizellen, Embryonen und Samen für Zuchtzwecke und
g)
die Durchfuhr auf dem See- oder Luftweg.

(3) Veterinärvorschriften zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bleiben von dieser Verordnung unberührt.

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