Artikel 2 VO (EG) 2002/1774
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) „tierische Nebenprodukte”
- ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 4, 5 und 6, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen;
- b) „Material der Kategorie 1”
- tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 4;
- c) „Material der Kategorie 2”
- tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 5;
- d) „Material der Kategorie 3”
- tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 6;
- e) „Tier”
- Wirbeltiere und wirbellose Tiere (einschließlich Fische, Reptilien und Amphibien);
- f) „Nutztier”
- Tiere, die von Menschen gehalten, gemästet oder gezüchtet und zur Erzeugung von Lebensmitteln (wie Fleisch, Milch und Eiern) oder zur Gewinnung von Wolle, Pelzen, Federn, Häuten oder anderer Erzeugnisse tierischen Ursprungs genutzt werden;
- g) „Wildtier”
- nicht von Menschen gehaltene Tiere;
- h) „Heimtier”
- Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen Zwecken als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden;
- i) „zuständige Behörde”
- die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit, insbesondere für die Futtermittelkontrolle, übertragen hat; dies schließt gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlands ein;
- j) „Inverkehrbringen”
- jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder daraus hergestellte Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte in der Gemeinschaft abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte in der Gemeinschaft zu lagern;
- k) „Handel”
- Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 des Vertrags;
- l) „Durchfuhr”
- eine Verbringung durch die Gemeinschaft aus einem Drittland in ein anderes;
- m) „Erzeuger”
- jede Person, bei deren Produktionstätigkeit tierische Nebenprodukte anfallen;
- n) „TSE”
- alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, ausgenommen humane Krankheitsformen;
- o) „spezifiziertes Risikomaterial”
- Material gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1).
(2) Ferner gelten die besonderen Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1326/2001 der Kommission (ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60).
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