Artikel 3 VO (EG) 2002/1774

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Tierische Nebenprodukte und daraus hergestellte Erzeugnisse werden nach Maßgabe dieser Verordnung abgeholt/gesammelt, befördert, gelagert, behandelt, verarbeitet, beseitigt, in den Verkehr gebracht, ausgeführt, durchgeführt und verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von nicht in den Anhängen VII und VIII genannten Erzeugnissen im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts regeln, bis die Kommission diesbezüglich einen Beschluss gefasst hat. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Wenn die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, setzen sie die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen — jeder für sich oder gemeinsam — dafür Sorge, dass zur Sicherstellung der Erfüllung der Vorschriften gemäß Absatz 1 geeignete Vorkehrungen getroffen werden und eine ausreichende Infrastruktur vorhanden ist.

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