Artikel 20 VO (EG) 2002/1774
Inverkehrbringen und Ausfuhr von Heimtierfutter, Kauspielzeug und technischen Erzeugnissen
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Heimtierfutter, Kauspielzeug, technische Erzeugnisse, die nicht unter die Absätze 2 und 3 fallen, sowie die in Anhang VIII genannten tierischen Nebenprodukte nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
-
Sie erfüllen entweder
- i)
- die speziellen Vorschriften des Anhangs VIII oder,
- ii)
- wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die sowohl als technisches Erzeugnis als auch als Futtermittel-Ausgangserzeugnis verwendet werden können und Anhang VIII keine speziellen Vorschriften enthält, die speziellen Vorschriften des entsprechenden Kapitels von Anhang VII; und
- b)
- sie stammen aus Betrieben, die gemäß Artikel 18 zugelassen und überwacht werden oder, im Fall von tierischen Nebenprodukten gemäß Anhang VIII, aus anderen nach den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften zugelassenen Betrieben.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass aus anderen verarbeiteten Erzeugnissen als Gülle und Magen- und Darminhalt hergestellte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn sie alle einschlägigen Anforderungen erfüllen, die gegebenenfalls von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses festgelegt wurden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fettderivate, die aus Material der Kategorie 2 hergestellt werden, nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Sie wurden in einem gemäß Artikel 14 zugelassenen Fettverarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellt, die bei der Verarbeitung von Material der Kategorie 2 in einem gemäß Artikel 13 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 2 nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gewonnen wurden;
- b)
- sie wurden nach Maßgabe von Anhang VI behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert und
- c)
- sie erfüllen die speziellen Vorschriften des Anhangs VIII.
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