Artikel 19 VO (EG) 2002/1774
Inverkehrbringen und Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass verarbeitetes tierisches Eiweiß und andere verarbeitete Erzeugnisse, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden könnten, nur in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Sie wurden in einem gemäß Artikel 17 zugelassenen und überwachten Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 3 hergestellt;
- b)
- sie wurden ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gemäß Anhang VII hergestellt;
- c)
- sie wurden nach Maßgabe von Anhang VII und in einer Weise behandelt, verarbeitet, gelagert und befördert, die die Einhaltung von Artikel 22 gewährleistet, und
- d)
- sie erfüllen die speziellen Vorschriften des Anhangs VII.
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