Artikel 18 VO (EG) 2002/1774

Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen

(1) Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Heimtierfutterbetriebe und technische Anlagen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie verpflichten sich, nach Maßgabe der in Anhang VIII festgelegten speziellen Vorschriften für die im jeweiligen Betrieb hergestellten Erzeugnisse,

i)
die speziellen Herstellungsbedingungen dieser Verordnung einzuhalten;
ii)
ausgehend von dem angewandten Herstellungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte festzulegen und anzuwenden;
iii)
je nach Erzeugnis Proben zu entnehmen und in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor zur Überprüfung der Einhaltung der Normen dieser Verordnung analysieren zu lassen;
iv)
alle Informationen, die sie gemäß den Ziffern ii) und iii) erhalten, aufzuzeichnen und sie der zuständigen Behörde zur Verfügung zu halten. Die Ergebnisse der Kontrollen und Analysen sind für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aufzubewahren;
v)
der zuständigen Behörde Mitteilung zu machen, wenn aus dem Befund der Laboranalyse gemäß Ziffer iii) oder aus anderen ihnen vorliegenden Informationen hervorgeht, dass die Gesundheit von Mensch oder Tier ernsthaft gefährdet ist, und

b)
sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.