Artikel 17 VO (EG) 2002/1774
Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3
(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs V Kapitel I sowie des Anhangs VII Kapitel I;
- b)
- sie behandeln, verarbeiten und lagern ausschließlich Material der Kategorie 3 nach Maßgabe von Anhang V Kapitel II und Anhang VII;
- c)
- sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V Kapitel V validiert;
- d)
- sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch;
- e)
- sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert, und
- f)
- sie stellen sicher, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung die Anforderungen des Anhangs VII Kapitel I erfüllen.
(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.
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