Artikel 17 VO (EG) 2002/1774

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs V Kapitel I sowie des Anhangs VII Kapitel I;
b)
sie behandeln, verarbeiten und lagern ausschließlich Material der Kategorie 3 nach Maßgabe von Anhang V Kapitel II und Anhang VII;
c)
sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V Kapitel V validiert;
d)
sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch;
e)
sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert, und
f)
sie stellen sicher, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung die Anforderungen des Anhangs VII Kapitel I erfüllen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

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