Artikel 16 VO (EG) 2002/1774

Allgemeine Tiergesundheitsvorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen um zu gewährleisten, dass tierische Nebenprodukte und die in den Anhängen VII und VIII genannten daraus hergestellten Erzeugnisse weder aus Haltungsbetrieben in Gebieten, die wegen Auftretens einer Krankheit, für die die betreffende Tierart empfänglich ist, Beschränkungen unterliegen, noch aus Anlagen oder Gebieten versendet werden, bei denen die Gefahr besteht, dass bei der Verbringung oder beim Handel mit diesen Erzeugnissen der Tiergesundheitsstatus der Mitgliedstaaten oder von Teilen von Mitgliedstaaten gefährdet würde, es sei denn, die Erzeugnisse wurden nach Maßgabe dieser Verordnung behandelt.

(2) Die Vorkehrungen gemäß Absatz 1 müssen gewährleisten, dass die Erzeugnisse von Tieren gewonnen werden, die

a)
aus Haltungsbetrieben, Gebieten oder Gebietsteilen oder — bei Aquakulturerzeugnissen — Farmen, Gebieten oder Gebietsteilen stammen, welche in Bezug auf die betreffenden Tiere und Erzeugnisse keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, insbesondere nicht im Rahmen von gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen oder wegen des Ausbruchs einer der Tierseuchen gemäß der Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit(1) durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen;
b)
nicht in einem Betrieb geschlachtet wurden, in dem sich zum Zeitpunkt der Schlachtung Tiere befanden, die an einer unter die in Buchstabe a) erwähnten Vorschriften fallenden Tierseuche erkrankt waren oder bei denen ein entsprechender Verdacht bestand.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewendet werden, ist das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und den in den Anhängen VII und VIII aufgeführten daraus hergestellten Erzeugnissen aus Gebieten oder Gebietsteilen, die zwar tierseuchenrechtlichen Beschränkungen unterliegen, jedoch weder verseucht noch seuchenverdächtig sind, zulässig, sofern, je nach Fall, die Erzeugnisse

a)
räumlich oder zeitlich von Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen insgesamt erfüllen, getrennt gewonnen, behandelt, befördert und gelagert werden;
b)
nach Maßgabe dieser Verordnung in einem Betrieb, der von dem betreffenden Mitgliedstaat hierfür zugelassen wurde, einer Behandlung unterzogen wurden, die die Beseitigung des betreffenden tiergesundheitlichen Problems gewährleistet;
c)
ordnungsgemäß gekennzeichnet sind;
d)
den Vorschriften der Anhänge VII und VIII oder Durchführungsvorschriften entsprechen, die von der Kommission zu erlassen sind. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren anwenden.

Unter besonderen Umständen können von Unterabsatz 1 abweichende Bedingungen durch Entscheidungen festgelegt werden, die von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 33 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. In solchen Entscheidungen sind etwaige Maßnahmen betreffend die Tiere oder an ihnen vorzunehmende Untersuchungen sowie die spezifischen Merkmale der Seuche bei der betroffenen Tierart zu berücksichtigen und Maßnahmen aufzuführen, die zur Gewährleistung des Schutzes der Tiergesundheit in der Gemeinschaft erforderlich sind.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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