Artikel 15 VO (EG) 2002/1774

Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen

(1) Biogasanlagen und Kompostieranlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Biogasanlagen und Kompostieranlagen folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs VI Kapitel II Abschnitt A;
b)
sie behandeln und verarbeiten tierische Nebenprodukte nach Maßgabe von Anhang VI Kapitel II Abschnitte B und C;
c)
sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert;
d)
sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;
e)
sie stellen sicher, dass Fermentationsrückstände und Kompost gegebenenfalls die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitt D erfüllen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

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