Artikel 15 VO (EG) 2002/1774
Zulassung von Biogasanlagen und Kompostieranlagen
(1) Biogasanlagen und Kompostieranlagen bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Um zugelassen zu werden, müssen Biogasanlagen und Kompostieranlagen folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs VI Kapitel II Abschnitt A;
- b)
- sie behandeln und verarbeiten tierische Nebenprodukte nach Maßgabe von Anhang VI Kapitel II Abschnitte B und C;
- c)
- sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert;
- d)
- sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;
- e)
- sie stellen sicher, dass Fermentationsrückstände und Kompost gegebenenfalls die mikrobiologischen Normen gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitt D erfüllen.
(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.
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