Artikel 14 VO (EG) 2002/1774
Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3
(1) Fettverarbeitungsbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Um zugelassen zu werden, müssen Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie verarbeiten ausgeschmolzene Fette, die von Material der Kategorie 2 stammen, nach Maßgabe von Anhang VI Kapitel III;
- b)
- sie legen ausgehend von dem angewandten Verarbeitungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;
- c)
- sie führen Aufzeichnungen über die gemäß Buchstabe b) erlangten Informationen und halten diese der zuständigen Behörde zur Verfügung, und
- d)
- sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.
(3) Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 dürfen, um zugelassen zu werden, nur ausgeschmolzene Fette verarbeiten, die von Material der Kategorie 3 stammen, und müssen die in Absatz 2 genannten einschlägigen Bedingungen erfüllen.
(4) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.
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