Artikel 14 VO (EG) 2002/1774

Zulassung von Fettverarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 2 und 3

(1) Fettverarbeitungsbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie verarbeiten ausgeschmolzene Fette, die von Material der Kategorie 2 stammen, nach Maßgabe von Anhang VI Kapitel III;
b)
sie legen ausgehend von dem angewandten Verarbeitungsverfahren Methoden zur Überwachung und Kontrolle der kritischen Kontrollpunkte fest und wenden diese an;
c)
sie führen Aufzeichnungen über die gemäß Buchstabe b) erlangten Informationen und halten diese der zuständigen Behörde zur Verfügung, und
d)
sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Fettverarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 3 dürfen, um zugelassen zu werden, nur ausgeschmolzene Fette verarbeiten, die von Material der Kategorie 3 stammen, und müssen die in Absatz 2 genannten einschlägigen Bedingungen erfüllen.

(4) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

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