Artikel 13 VO (EG) 2002/1774

Zulassung von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2

(1) Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs V Kapitel I;
b)
sie behandeln, verarbeiten und lagern Material der Kategorien 1 und 2 nach Maßgabe von Anhang V Kapitel II und Anhang VI Kapitel I;
c)
sie wurden von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V Kapitel V validiert;
d)
sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch;
e)
sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert, und
f)
sie stellen sicher, dass die Erzeugnisse nach der Verarbeitung den Vorschriften von Anhang VI Kapitel I genügen.

(3) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

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