Artikel 12 VO (EG) 2002/1774

Zulassung von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen

(1) Die Verbrennung und Mitverbrennung von verarbeiteten Erzeugnissen erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG. Die Verbrennung oder Mitverbrennung von tierischen Nebenprodukten erfolgt entweder nach den Bestimmungen der Richtlinie 2000/76/EG oder, wenn diese Richtlinie nicht anwendbar ist, nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen werden gemäß der genannten Richtlinie oder gemäß Absatz 2 oder 3 zugelassen.

(2) Um von der zuständigen Behörde für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen zu werden, muss eine nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG fallende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit hoher Kapazität folgende Bedingungen erfüllen:

a)
die allgemeinen Bedingungen in Anhang IV Kapitel I,
b)
die Betriebsbedingungen in Anhang IV Kapitel II,
c)
die Anforderungen in Anhang IV Kapitel III betreffend Wasserableitungen,
d)
die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV betreffend Rückstände,
e)
die Temperaturmessungsanforderungen in Anhang IV Kapitel V und
f)
die Bedingungen bei nicht normalem Betrieb in Anhang IV Kapitel VI.

(3) Um von der zuständigen Behörde für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen zu werden, muss eine nicht unter die Richtlinie 2000/76/EG fallende Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit niedriger Kapazität folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie wird nur für die Beseitigung von toten Heimtieren und tierischen Nebenprodukten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 eingesetzt, für die die Richtlinie 2000/76/EG nicht gilt;
b)
sie wird, falls sie sich auf dem Gelände eines Haltungsbetriebs befindet, nur für die Beseitigung von Material aus diesem Betrieb eingesetzt;
c)
sie erfüllt die allgemeinen Bedingungen in Anhang IV Kapitel I;
d)
sie erfüllt die anwendbaren Betriebsbedingungen in Anhang IV Kapitel II;
e)
sie erfüllt die Anforderungen in Anhang IV Kapitel IV betreffend Rückstände;
f)
sie erfüllt die anwendbaren Temperaturmessungsanforderungen in Anhang IV Kapitel V;
g)
sie erfüllt die Bedingungen bei nicht normalem Betrieb in Anhang IV Kapitel VI, und
h)
sie erfüllt die Bedingungen in Anhang IV Kapitel VII, soweit sie für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) eingesetzt wird.

(4) Bei Nichteinhaltung der Zulassungsbedingungen wird die Zulassung unverzüglich ausgesetzt.

(5) Die Anforderungen der Absätze 2 und 3 können von der Kommission nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses dem Stand der Wissenschaft angepasst werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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