Artikel 11 VO (EG) 2002/1774
Zulassung von Lagerbetrieben
(1) Lagerbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Um zugelassen zu werden, müssen Lagerbetriebe folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel III, und
- b)
- sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.
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