Artikel 11 VO (EG) 2002/1774

Zulassung von Lagerbetrieben

(1) Lagerbetriebe bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Lagerbetriebe folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel III, und
b)
sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

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