Artikel 10 VO (EG) 2002/1774

Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben

(1) Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorien 1, 2 und 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.

(2) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2 folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;
b)
sie behandeln und lagern Material der Kategorie 1 oder 2 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil B;
c)
sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und
d)
sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

(3) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Bedingungen erfüllen:

a)
Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;
b)
sie behandeln und lagern Material der Kategorie 3 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil A;
c)
sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und
d)
sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.

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