Artikel 10 VO (EG) 2002/1774
Zulassung von Zwischenbehandlungsbetrieben
(1) Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorien 1, 2 und 3 bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde.
(2) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 1 oder 2 folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;
- b)
- sie behandeln und lagern Material der Kategorie 1 oder 2 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil B;
- c)
- sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und
- d)
- sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.
(3) Um zugelassen zu werden, müssen Zwischenbehandlungsbetriebe für Material der Kategorie 3 folgende Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie erfüllen die Anforderungen des Anhangs III Kapitel I;
- b)
- sie behandeln und lagern Material der Kategorie 3 nach Maßgabe von Anhang III Kapitel II Teil A;
- c)
- sie führen die Eigenkontrollen gemäß Artikel 25 durch, und
- d)
- sie werden von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 kontrolliert.
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