Artikel 9 VO (EG) 2002/1774

Aufzeichnungen

(1) Jede Person, die tierische Nebenprodukte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, führt Aufzeichnungen über die Sendungen. Diese enthalten die in Anhang II genannten Angaben und werden für den in Anhang II genannten Zeitraum zur Verfügung gehalten.

(2) Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Gülle, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder örtlich zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.