Artikel 8 VO (EG) 2002/1774
Versendung von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten
(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse dürfen nur dann in andere Mitgliedstaaten versandt werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bedingungen erfüllt sind.
(2) Der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Annahme von Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeiteten Erzeugnissen aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetem tierischem Eiweiß genehmigt. Die Mitgliedstaaten können als Voraussetzung für die Genehmigung verlangen, dass vor der Versendung die Verarbeitungsmethode 1 angewandt wird.
(3) Tierischen Nebenprodukten und den in Absatz 2 genannten verarbeiteten Erzeugnissen
- a)
- liegt ein Handelspapier oder, sofern nach dieser Verordnung vorgesehen, eine Veterinärbescheinigung bei, und sie
- b)
- werden auf direktem Weg zu ihrer Bestimmungsanlage befördert, die nach dieser Verordnung zugelassen sein muss.
(4) Wenn Mitgliedstaaten Material der Kategorie 1, Material der Kategorie 2, verarbeitete Erzeugnisse aus Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 und verarbeitetes tierisches Eiweiß in andere Mitgliedstaaten versenden, unterrichtet die zuständige Behörde am Herkunftsort die zuständige Behörde am Bestimmungsort in Form einer ANIMO-Mitteilung oder auf andere einvernehmlich vereinbarte Weise über jede Sendung. Die Meldung enthält die in Anhang II Kapitel I Nummer 2 im Einzelnen aufgeführten Angaben.
(5) Die gemäß Absatz 4 über die Versendung unterrichtete zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichtet die zuständige Behörde am Herkunftsort in Form einer ANIMO-Mitteilung oder auf andere einvernehmlich vereinbarte Weise über die Ankunft der betreffenden Sendung.
(6) Die Bestimmungsmitgliedstaaten stellen durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die bezeichneten Betriebe in ihrem Hoheitsgebiet die Sendungen nur zu zugelassenen Zwecken verwenden und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung detaillierte Aufzeichnungen führen.
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