Artikel 7 VO (EG) 2002/1774

Abholung/Sammlung, Beförderung und Lagerung

(1) Tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse mit Ausnahme von Küchen- und Speiseabfällen der Kategorie 3 werden nach Maßgabe des Anhangs II abgeholt/gesammelt, befördert und gekennzeichnet.

(2) Während der Beförderung liegt den tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen ein Handelspapier oder, sofern in dieser Verordnung vorgesehen, eine Veterinärbescheinigung bei. Die Handelspapiere und Veterinärbescheinigungen entsprechen den Vorschriften des Anhangs II, und sie werden für den in Anhang II genannten Zeitraum zur Verfügung gehalten. Sie enthalten insbesondere eine Angabe der Menge und der Beschreibung des Materials und seiner Kennzeichnung.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden um sicherzustellen, dass die Abholung/Sammlung und Beförderung von Material der Kategorien 1 und 2 gemäß den Bestimmungen von Anhang II erfolgt.

(4) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle(1) ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 gesammelt, befördert und beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen.

(5) Verarbeitete Erzeugnisse dürfen ausschließlich in gemäß Artikel 11 zugelassenen Lagerbetrieben gelagert werden.

(6) Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, die Bestimmungen dieses Artikels nicht auf Gülle anzuwenden, die zwischen zwei auf demselben Hof gelegenen Punkten oder zwischen im selben Mitgliedstaat gelegenen Höfen und Verwendern befördert wird.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission (ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32).

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