Artikel 22 VO (EG) 2002/1774
Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
(1) Folgende Verwendungen von tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen sind verboten:
- a)
- die Fütterung einer Art mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde;
- b)
- die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden, und
- c)
- das Ausbringen anderer organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel als Gülle auf Weideland.
(2) Die Kommission legt Bestimmungen über Kontrollmaßnahmen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Sonstige Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe a für Fische und Pelztiere können nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zugelassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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