Artikel 23 VO (EG) 2002/1774

Ausnahmen bezüglich der Verwendung von tierischen Nebenprodukten

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass tierische Nebenprodukte unter Aufsicht der zuständigen Behörden

a)
zu Diagnose-, Lehr- und Forschungszwecken und
b)
zu taxidermischen Zwecken in dafür gemäß Artikel 18 zugelassenen technischen Anlagen verwendet werden.

(2)

a)
Die Mitgliedstaaten können ferner zulassen, dass unter Aufsicht der zuständigen Behörden und nach Maßgabe von Anhang IX die unter Buchstabe b) aufgeführten tierischen Nebenprodukte zur Fütterung der unter Buchstabe c) aufgeführten Tiere verwendet werden.
b)
Tierische Nebenprodukte gemäß Buchstabe a) sind:

i)
Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren offensichtlichen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, und
ii)
Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a) bis j) und — vorbehaltlich des Artikels 22 — des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe l).

c)
Tiere gemäß Buchstabe a) sind:

i)
Zootiere,
ii)
Zirkustiere,
iii)
Reptilien und Raubvögel, ausgenommen Zoo- oder Zirkustiere,
iv)
Pelztiere,
v)
Wildtiere, deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist,
vi)
Hunde aus anerkannten Zwingern oder Jagdmeuten und
vii)
Maden, die als Fischköder verwendet werden sollen.

d)
Ferner können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii nach Vorschriften, die von der Kommission nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegt wurden, unter Aufsicht der zuständigen Behörden an gefährdete oder geschützte Arten Aas fressender Vögel verfüttert werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über

a)
die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 und
b)
die Überwachungsverfahren, die eingeführt wurden um sicherzustellen, dass die betreffenden tierischen Nebenprodukte nur zu den zulässigen Zwecken verwendet werden.

(4) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern iv), vi) und vii) zugelassenen und eingetragenen Verwender und Sammelstellen. Jedem Verwender und jeder Sammelstelle wird zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Rückverfolgbarkeit der jeweiligen Erzeugnisse eine amtliche Nummer zugeteilt.

Die zuständige Behörde kontrolliert die Räumlichkeiten der Verwender und Sammelstellen gemäß Unterabsatz 1 und hat jederzeit freien Zugang zu allen Betriebsstätten, um die Einhaltung der Vorschriften gemäß Absatz 2 gewährleisten zu können.

Ergibt diese Kontrolle, dass diese Vorschriften nicht eingehalten werden, so trifft die zuständige Behörde entsprechende Maßnahmen.

(5) Durchführungsbestimmungen zu den Überwachungsmaßnahmen können von der Kommission erlassen werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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